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Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist ein Angebot an alle, die sich außerhalb von Beruf und Schule für einen Zeitraum zwischen 6 und 24 Monaten in sozialen, kulturellen, ökologischen oder anderen Tätigkeitsfeldern zu engagieren - sozialversichert und professionell begleitet. Auch die Matthias-Claudius-Haus-Stiftung bietet Plätze im Bundesfreiwilligendienst an.

Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich an Frauen und Männer ab 16 Jahre (nach Erfüllung der Schulpflicht) und dauert in der Regel 12 Monate, mindestens jedoch sechs und höchstens 24 Monate. Der Bundesfreiwilligendienst ist überwiegend in Vollzeit zu leisten. Menschen über 27 Jahre können den Freiwilligendienst jedoch auch in Teilzeit, mit mindestens 20 Stunden in der Woche, absolvieren. Wie alle Freiwilligendienste sind die Tätigkeiten im BFD arbeitsmarktneutral. Das heißt, die Freiwilligen leisten zusätzliche, unterstützende Tätigkeiten und ersetzen keine regulären Arbeitskräfte. Der Beginn ist grundsätzlich zu jedem Monatsersten möglich. In der Regel beginnt der Bundesfreiwilligendienst - wie auch die anderen Freiwilligendienste - im August oder September. Interessenten können sich also das ganze Jahr über bewerben.

Wer den Bundesfreiwilligendienst leistet, ist während des Dienstes gesetzlich sozialversichert. Die Freiwilligen erhalten ein Taschengeld, das bundesweit eine einheitliche Obergrenze von 330 Euro hat. Während eines einjährigen BFD sind die Freiwilligen verpflichtet, an 25 Seminartagen teilzunehmen. Dies gilt jedoch nur für Freiwillige unter 27 Jahren. Wer älter ist, nimmt „in angemessenem Umfang“ an den Bildungstagen teil. 

Die Einsatzstellen werden vom Bund für jüngere, kindergeldberechtigte Freiwillige (bis 25 Jahre) mit bis zu 250 Euro pro Monat, für ältere, nicht kindergeldberechtigte Freiwillige (ab 26 Jahren) mit bis zu 350 Euro pro Monat bezuschusst. Nach einem mindestens zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienst besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld. Freiwillige, die Arbeitslosengeld II empfangen, dürfen 60 Euro des Taschengeldes als so genannte „nicht berücksichtigte Einnahme“ behalten. Dieser Betrag wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.